Unternehmer, die der Sollversteuerung unterliegen, sind verpflichtet, die Umsatzsteuer bereits dann an den Fiskus abzuführen, wenn ihre Forderung entstanden ist. Im Gegensatz zur Istversteuerung kommt es auf die tatsächliche Erfüllung dieser Forderung, etwa durch Zahlung, nicht an.
Während des gesamten Zeitraums, von der Fälligkeit der Forderung bis zu ihrer Begleichung, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer also vorfinanzieren.
Wird diese Forderung aber uneinbringlich, hat der Unternehmer das Recht, seine Umsatzsteuerschuld zu berichtigen. Diese Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24.10.2013, Gz.: V R 31/12 (abgedruckt in DB 2014, 280 = DStR 2014, 262) nun einem Unternehmer zuerkannt, dessen Forderung sich wegen eines vertraglich vereinbarten Sicherungseinbehaltes für die Dauer von fünf Jahren nicht realisieren lies.
In der Entscheidungsbesprechung, veröffentlicht in der Fachzeitschrift Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht - EWiR 2014, Seite 285, legt Dr. Harald Kollrus die Hintergründe zu dieser Entscheidung offen und prognostiziert die Bedingungen, welche eine vertraglich vereinbarte Fälligkeitsregelung künftig haben muss, um als uneinbringlich für eine Umsatzsteuerberichtigung zu gelten.